====== Vorsitzender der Patentabteilung ======
** § 27 (4) PatG**
Der Vorsitzende der [[Patentabteilung]] kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die [[Aufrechterhaltung des Patents|Aufrechterhaltung]], den [[Widerruf des Patents|Widerruf]] oder die [[Beschränkung des Patents]] sowie über die [[Lizenzbereitschaft|Festsetzung der Vergütung]] (§ 23 Abs. 4) allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem [[technische Mitglieder|technischen Mitglied]] der Abteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung.
§ 27 (1) Nr. 1 PatG -> [[Prüfungsstellen]] \\
§ 27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentabteilungen]] \\
§ 27 (2) PatG -> [[Obliegenheiten der Prüfungsstelle]] \\
§ 27 (3) PatG -> [[Beschlussfähigkeit der Patentabteilung]] \\
§ 27 (5) PatG -> [[Geschäftsbetrauung]] \\
§ 27 (6) PatG -> [[Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen]] \\
§ 27 (7) PatG -> [[Sachverständige bei Beratungen in den Patentabteilungen]] \\
**§ 2 (2) S. 1 DPMAV**
Die Vorsitzenden der Patentabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Patentabteilungen.
**§ 2 (2) S. 4 DPMAV**
Die Vorsitzenden prüfen die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten für ihre Patentabteilung und stellen sie fest. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige Patentabteilung.
**§ 2 (4) DPMAV**
Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer [[Vorsitzender der Patentabteilung|Vorsitzenden]] den Ausschlag.
===== siehe auch =====
§§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\