====== Vorsitzender der Patentabteilung ====== ** § 27 (4) PatG** Der Vorsitzende der [[Patentabteilung]] kann alle Angelegenheiten der Patentabteilung mit Ausnahme der Beschlußfassung über die [[Aufrechterhaltung des Patents|Aufrechterhaltung]], den [[Widerruf des Patents|Widerruf]] oder die [[Beschränkung des Patents]] sowie über die [[Lizenzbereitschaft|Festsetzung der Vergütung]] (§ 23 Abs. 4) allein bearbeiten oder diese Aufgaben einem [[technische Mitglieder|technischen Mitglied]] der Abteilung übertragen; dies gilt nicht für eine Anhörung. § 27 (1) Nr. 1 PatG -> [[Prüfungsstellen]] \\ § 27 (1) Nr. 2 PatG -> [[Patentabteilungen]] \\ § 27 (2) PatG -> [[Obliegenheiten der Prüfungsstelle]] \\ § 27 (3) PatG -> [[Beschlussfähigkeit der Patentabteilung]] \\ § 27 (5) PatG -> [[Geschäftsbetrauung]] \\ § 27 (6) PatG -> [[Ausschließung und Ablehnung der Prüfer und der übrigen Mitglieder der Patentabteilungen]] \\ § 27 (7) PatG -> [[Sachverständige bei Beratungen in den Patentabteilungen]] \\ **§ 2 (2) S. 1 DPMAV** Die Vorsitzenden der Patentabteilungen leiten die Geschäfte in den Verfahren vor ihren Patentabteilungen. **§ 2 (2) S. 4 DPMAV** Die Vorsitzenden prüfen die Entwürfe der Beschlüsse und Gutachten für ihre Patentabteilung und stellen sie fest. Über sachliche Meinungsverschiedenheiten beschließt die jeweilige Patentabteilung. **§ 2 (4) DPMAV** Die Patentabteilungen entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme ihrer [[Vorsitzender der Patentabteilung|Vorsitzenden]] den Ausschlag. ===== siehe auch ===== §§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\