====== Vorlaeufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Zwangslizenzverfahren ====== **§ 85 (6) PatG** Das [[Urteil]], durch das die [[Zwangslizenz]] zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist. § 85 (1) - (5) PatG -> [[Einstweilige Verfügung im Zwangslizenzverfahren]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\