====== Vorbereitungshandlungen ====== Dem Schutzrechtsinhaber soll während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen. Deshalb ist es jedem Dritten, so lange der Schutz besteht, schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis [z.B.] anzubieten. Dieses umfassende Verbot ist durch die zeitliche Dimension des Patent- (und ggf. des sich anschließenden Schutzzertifikat-)schutzes gedeckt und dient insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche schutzrechtsverletzende Handlung ohne weitere Differenzierung, etwa in Vorfeldhandlungen wie das Anbieten und Verletzungshandlungen in einem engeren Sinn wie das Herstellen oder das Inverkehrbringen((vgl. Scharen in Benkard aaO Rdn. 40; Keukenschrijver in Busse aaO Rdn. 74)), während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst wird, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfüllen und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehenbleiben.((BGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - X ZR 76/05 - Simvastatin; m.V.a. die Denkschrift zum Gemeinschaftspatentübereinkommen BT-Drucks. 8/2087 vom 7.9.1978, S. 112 ff., auch in BlPMZ 1979, 325, 332 abgedruckt)) ===== siehe auch ===== * [[Benutzung des Patents]]