====== Vorbereitende Schriftsätze ====== § 110 (5) der [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erläutert, dass die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung auf die Berufungsschrift angewendet werden. **§ 110 (5) PatG** Die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 110 PatG -> [[Berufung]] \\ Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.