====== Vorbenutzungsrecht bei Prioritätsanspruch ====== **§ 12 (2) PatG** Steht dem [[Patentinhaber]] ein [[Priorität|Prioritätsrecht]] zu, so ist an Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Anmeldung die frühere Anmeldung maßgebend. Dies gilt jedoch nicht für Angehörige eines ausländischen Staates, der hierin keine Gegenseitigkeit verbürgt, soweit sie die Priorität einer ausländischen Anmeldung in Anspruch nehmen. § 12 (1) S. 1 PatG -> [[Vorbenutzungsrecht]] \\ § 12 (1) S. 2 PatG -> [[Wirkung des Vorbenutzungsrechts]] \\ § 12 (1) S. 3 PatG -> [[Übertragbarkeit des Vorbenutzungsrechts]] \\ § 12 (1) S. 4 PatG -> [[Kein Vorbenutzungsrecht bei Rechtsvorbehalt]] § 12 Abs. 2 S. 1 PatG stellt den Prioritätstag - wie bereits unter Ziffer II.6. dargelegt - dem Anmeldetag gleich. § 12 Abs. 2 S. 2 PatG betrifft den Fall der Inanspruchnahme einer Priorität aus einer ausländischen Anmeldung. In diesem Fall gilt der Grundsatz „Anmeldetag = Prioritätstag" nur, wenn für die Priorität Gegenseitigkeit verbürgt ist, was im Rahmen des PVÜ der Fall ist (vgl. Art. 4 B PVÜ). Bei Benutzungs-/Veranstaltungshandlungen nach dem Anmelde-/Prioritätstag entsteht kein Vor- oder Weiterbenutzungsrecht. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahme dieser Handlungen vor Offenlegung erfolgt.((BGH GRUR 1982, 225 - „Straßendecke")) ===== siehe auch ===== § 9 PatG -> [[Wirkung des Patents]] §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\