====== Vorauszahlung, Vorschuss ====== § 5 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] regelt die Vorauszahlung von Gebühren und den Vorschuss in Verfahren vor dem [[Deutschen Patent- und Markenamt]] (DPMA) und dem [[Bundespatentgericht]] (BPatG). § 5 (1) PatKostG -> [[Vorauszahlung in Verfahren vor dem DPMA und BPatG]] \\ Verlangt, dass die Bearbeitung eines Verfahrens vor dem DPMA und die Zustellung einer Klage vor dem Bundespatentgericht erst nach Zahlung der Gebühr erfolgen. § 5 (2) PatKostG -> [[Frühzeitige Vorauszahlung von Gebühren]] \\ Erlaubt die frühzeitige Vorauszahlung von Jahresgebühren für Patente und Verlängerungsgebühren für Marken sowie die Aufrechterhaltungsgebühren für Gebrauchsmuster und Designs. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.