====== Voraussetzungen für die Patenterteilung ====== § 49 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents beschließt. **§ 49 (1) PatG** Genügt die [[Anmeldung]] den Anforderungen der §§ 34 [-> [[Patentanmeldung]]], 37 [-> [[Erfinderbenennung]]] und 38 [-> [[Änderungen der Anmeldung]]], sind nach § 45 Abs. 1 [-> [[Formalprüfung]]] gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig [-> [[Patentfähigkeit]]], so beschließt die [[Prüfungsstelle]] die [[Erteilung des Patents]]. Ein [[Patent]] darf grundsätzlich nur so erteilt werden, wie es beantragt ist [-> [[Verfahrensrecht:Antragsgrundsatz]]]. Jede Änderung der Unterlagen, die nicht nur in geringfügigen redaktionellen Korrekturen besteht, wie etwa der Berichtigung von Schreibfehlern oder offensichtlichen grammatikalischen oder sprachlichen Unrichtigkeiten, setzt das schriftlich erklärte Einverständnis des Anmelders voraus.((BPatG, Beschl. v. 13. September 2022 - 1 W (pat) 31/22; m.V.a. Schulte/RudloffSchäffer, PatG, 11. Aufl., § 49 Rn. 11, m. w. N.)) Insbesondere ist die Patentabteilung nicht befugt, Haupt- und Hilfsantrag (Eventualanspruchshäufung, § 260 ZPO) willkürlich und ohne Grund getrennt zu behandeln und zu bescheiden, indem sie über den Hauptantrag durch einen (Zurückweisungs-) Beschluss und über den Hilfsantrag durch einen weiteren Beschluss ( Erteilungsbeschluss ) entscheidet.((BPatG, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 14 W (pat) 42/04)) Gibt die Patentabteilung einem Hilfsantrag statt, so muss sie gleichzeitig und dann im (einheitlichen) Tenor den Hauptantrag abweisen.((BPatG, Beschl. v. 18. Juli 2006; m.V.a. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 20, 21; Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl.,.§ 260 Rn. 18)) Allein der Anmelder kann entsprechend § 260 ZPO frei bestimmen, ob er die Ansprüche in demselben Verfahren oder in getrennten geltend macht und in welchem Verhältnis die Ansprüche zueinander stehen sollen.((BPatG, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 14 W (pat) 42/04)) Der Erteilungsbeschluss gemäß § 49 Abs. 1 PatG muss im Tenor grundsätzlich die genaue Bezeichnung der Unterlagen enthalten, die der Erteilung zugrunde liegen, damit der Inhalt des Patents eindeutig bestimmbar ist und der Anmelder feststellen kann, ob seinem Antrag entsprochen worden ist.((BPatG, Beschl. v. 29. Oktober 2013 - 20 W (pat) 69/13; m.V.a. BPatG BlPMZ 1976, 22; Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz, 8. Aufl., § 49 Rn. 25)) ===== siehe auch ===== § 49 PatG -> [[Erteilung des Patents]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen und den Prozess der Erteilung eines Patents durch das Deutsche Patent- und Markenamt.