====== Verwirkung des Prioritätsanspruchs ====== § 41 (1) S. 3 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Verwirkung des Prioritätsanspruchs bei nicht rechtzeitiger Angabe. **§ 41 (1) S. 3 PatG** Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der [[Prioritätsanspruch]] für die Anmeldung verwirkt. ===== siehe auch ===== § 41 PatG -> [[Ausländische Priorität]] \\ Regelt die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.