====== Verwendung von Richtern kraft Auftrags ====== § 71 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags im Patentgericht. **§ 71 (1) PatG** Beim Patentgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. § 65 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 71 PatG -> [[Patentrichter]] \\ Regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags und deren Einschränkungen im Patentgericht.