====== Vervielfältigungen durch das Patentamt ====== § 29a des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur Vervielfältigung und Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken. § 29a (1) PatG -> [[Vervielfältigung und Zugänglichmachung]] \\ Das Patentamt darf urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, um den Stand der Technik zu berücksichtigen. § 29a (2) PatG -> [[Anwendung des Urheberrechtsgesetzes]] \\ Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 29a (3) PatG -> [[Vergütung für Nutzung]] \\ Für die Nutzung ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn das Werk nur gegen Entgelt angeboten wird. ===== siehe auch ===== PatG, zweiter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsches Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.