====== Vervielfältigungen durch das Patentamt ====== **§ 29a PatG** (1) Das [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] darf Werke oder andere nach dem [[Urheberrecht:Urheberrechtsgesetz|Urheberrechtsgesetz]] geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten [[Stand der Technik]] in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können. (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch =====