====== Vervielfältigung und Zugänglichmachung ====== § 29a (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Befugnis des Deutschen Patent- und Markenamts zur Vervielfältigung und Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken. **§ 29a (1) PatG** Das Deutsche Patent- und Markenamt darf Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für seine Beschäftigten vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen, soweit dies dazu dient, den darin dokumentierten Stand der Technik in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können. ===== siehe auch ===== § 29a PatG -> [[Vervielfältigungen durch das Patentamt]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur Vervielfältigung und Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken.