====== Vertretungspflicht im Berufungsverfahren ====== § 113 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Vertretungspflicht der Parteien im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. **§ 113 PatG** Vor dem [[Bundesgerichtshof]] müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen. Gemäß § 113 PatG müssen sich die Parteien eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen; dieser Vertretungszwang besteht bereits für die Berufungseinlegung.((BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - X ZR 42/13 - IP-Attorney (Malta); m.V.a. Begr. zum 2. PatGÄndG, BlPMZ 1998, 393, 406)) Bei Vertretung einer Partei durch einen Patentanwalt muss es sich um einen nach der Patentanwaltsordnung [-> [[Patentanwaltsordnung:Zugang zum Beruf des Patentanwalts]]] zugelassenen Patentanwalt handeln.((BGH, Beschluss vom 12. Februar 2014 - X ZR 42/13 - IP-Attorney (Malta); m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 X ZR 119/99, Mitt. 2001, 137; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 111 Rn. 10; Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 113 Rn. 4)) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO [-> [[Patentanwaltsordnung:Zugang zum Beruf des Patentanwalts]]] kann zur Patentanwaltschaft nur zugelassen werden, wer nach § 5 Abs. 2 PatAnwO die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG).((BGH, Urteil vom 5. Juli 2022 - X ZR 58/20 - Verkehrsraumüberwachung)) ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.2 -> [[Patentgesetz#2. Berufungsverfahren|Berufungsverfahren]] \\ Vorschriften zu den Vertretungspflichten der Parteien im Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof, einschließlich der obligatorischen Vertretung durch einen Anwalt oder Patentanwalt.