====== Vertretungspflicht für Ausländer ====== **§ 25 (1) PatG** Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in [[Patentgesetz|diesem Gesetz]] geregelten Verfahren vor dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] oder dem [[Patentgericht]] nur teilnehmen und die [[Recht aus dem Patent|Rechte aus einem Patent]] nur geltend machen, wenn er im Inland einen [[Rechtsanwalt]] oder [[Patentanwalt]] als [[Vertreter]] bestellt hat, der zur [[Vertretung]] im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist. § 25 (2) PatG -> [[Vertreter aus dem EU-Ausland]] \\ § 25 (3) PatG -> [[Gerichtsstand bei Vertretung]] \\ § 25 (4) PatG -> [[Beendigung der Bestellung eines Vertreters]] \\ Bei der Bestellung eines Inlandsvertreters durch den Patentinhaber nach § 25 Abs. 1 PatG handelt es sich zunächst nicht um eine Dritten oder auch dem Amt gegenüber bestehende Rechtspflicht, sondern um eine Obliegenheit, deren Nichtbeachtung einzig denjenigen trifft, der gehalten ist, den Vertreter zu bestellen.((BGH, Beschl. v. 11. Februar 2009 - Xa ZB 24/07 - Niederlegung der Inlandsvertretung; m.V.a. BGHZ 3, 46, 49)) Die bei auswärtigen Beteiligten notwendige Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für den sachlichen Fortgang des am Bundespatentgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens.((BPatG, Urt. v. 20. Mai 2015 - 20 W (pat) 13/11)) Eine den Anforderungen des § 25 Abs. 1 PatG entsprechende Inlandsvertreter-Vollmacht ist im Original auch dann vorzulegen, wenn ein Rechts- oder Patentanwalt im Verfahren auftritt.((BPatG, Urt. v. 20. Mai 2015 - 20 W (pat) 13/11)) § 25 Abs. 1 PatG geht als in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung als lex specialis der allgemeinen Regelung des § 97 Abs. 6 Satz 2 PatG vor((entgegen BPatG, Beschluss vom 20.03.2014 – 23 W (pat) 9/10)). Eine eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wird,((BPatG, Urt. v. 20. Mai 2015 - 20 W (pat) 13/11; so auch BPatG, Beschluss vom 27.10.2011 – 21 W (pat) 6/07; BPatG, Beschluss vom 16.11.2010 – 21 W (pat) 10/08; BPatG, Beschluss vom 08.10.2014 – 29 W (pat) 542/12 [Markenbeschwerde])) ===== siehe auch ===== § 25 PatG -> [[Vertretung]] \\