====== Vertretung vor dem Patentgericht ====== § 97 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Vertretung der Beteiligten vor dem Patentgericht, einschließlich der Zulässigkeit bestimmter Vertreter und der Anforderungen an die Vollmacht. § 97 (1) PatG -> [[Selbstvertretung und anwaltliche Vertretung]] \\ Erlaubt den Beteiligten, den Rechtsstreit selbst zu führen oder sich durch bestimmte Rechtsanwälte oder Patentanwälte vertreten zu lassen. § 97 (2) PatG -> [[Zulässige Vertreter]] \\ Bestimmt, welche weiteren Personen als Vertreter vor dem Patentgericht auftreten dürfen. § 97 (3) PatG -> [[Zurückweisung von unzulässigen Bevollmächtigten]] \\ Regelt die Rückweisung von Bevollmächtigten, die nicht zulässig sind, und die Bedingungen für die Wirksamkeit von Prozesshandlungen. § 97 (4) PatG -> [[Verbot für Richter als Bevollmächtigte]] \\ Verbietet Richtern, vor dem Gericht als Bevollmächtigte aufzutreten, dem sie angehören. § 97 (5) PatG -> [[Erfordernisse der Vollmacht]] \\ Erläutert, wie Vollmachten schriftlich einzureichen sind und dass eine Nachreichung möglich ist. § 97 (6) PatG -> [[Vollmachtsmangel]] \\ Der Mangel der Vollmacht kann jederzeit geltend gemacht werden und ist vom Patentgericht zu berücksichtigen. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.3 -> [[Patentgesetz#3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften|Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.