====== Vertretung vor dem Bundesgerichtshof ====== **§ 102 (5) PatG** Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf Antrag eines Beteiligten ist seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== * [[Vertretung]]