====== Vertretung ====== § 25 (1) PatG -> [[Vertretungspflicht für Ausländer]] \\ § 25 (2) PatG -> [[Vertreter aus dem EU-Ausland]] \\ § 25 (3) PatG -> [[Gerichtsstand bei Vertretung]] \\ § 25 (4) PatG -> [[Beendigung der Bestellung eines Vertreters]] \\ § 98 PatG -> [[Vertretung vor dem Patentgericht]] § 102 (5) PatG -> [[Vertretung vor dem Bundesgerichtshof]] ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.