====== Vertretung ====== § 25 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen Personen ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Inland an Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht teilnehmen können. § 25 (1) PatG -> [[Vertretungspflicht für Ausländer]] \\ Beschreibt die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts für die Teilnahme an Verfahren. § 25 (2) PatG -> [[Vertreter aus dem EU-Ausland]] \\ Regelt die Bedingungen für Vertreter, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammen. § 25 (3) PatG -> [[Gerichtsstand bei Vertretung]] \\ Bestimmt den Gerichtsstand für Verfahren, an denen ein Vertreter beteiligt ist. § 25 (4) PatG -> [[Vertretungsniederlegung]] \\ Erklärt die Bedingungen für die Beendigung der Bestellung eines Vertreters. § 98 PatG -> [[Vertretung vor dem Patentgericht]] § 102 (5) PatG -> [[Vertretung vor dem Bundesgerichtshof]] ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.