====== Vertreter aus dem EU-Ausland ====== **§ 25 (2) PatG** Der Ort, an dem ein nach Absatz 1 bestellter Vertreter seinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der Zivilprozessordnung als der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet; fehlt ein solcher Geschäftsraum, so ist der Ort maßgebend, an dem der Vertreter im Inland seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat. § 25 PatG -> [[Vertretung]]: \\ § 25 (1) PatG -> [[Vertretungspflicht für Ausländer]] \\ § 25 (3) PatG -> [[Gerichtsstand bei Vertretung]] \\ § 25 (4) PatG -> [[Beendigung der Bestellung eines Vertreters]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 1 bis 25 PatG -> [[Patentrecht:Patent|Das Patent]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\