====== Verspätetes Vorbringen im Berufungsverfahren ====== **§ 117 PatG** Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112. -> [[Verspätetes Vorbringen]] ===== siehe auch =====