====== Verschulden der Patentverletzung ====== **§ 139 (2) S. 1 PatG** Wer die Handlung __[[Privatrecht:Vorsatz|vorsätzlich]] oder [[Privatrecht:Fahrlässigkeit|fahrlässig]]__ vornimmt, ist dem Verletzten zum [[Privatrecht:Schadensersatz|Ersatz des daraus entstehenden Schadens]] verpflichtet. **§ 139 (2) PatG -> [[Schadensersatzanspruch]]**: \\ § 139 (2) S. 2 PatG -> [[Herausgabe des Verletzergewinns]] \\ § 139 (3) S. 3 PatG -> [[Lizenzanalogie]] \\ § 139 (1) PatG -> [[Unterlassungsanspruch]] \\ § 139 (3) PatG -> [[Beweislast bei Verfahrensprodukten]] \\ Der Anspruch auf Schadensersatz wegen patentverletzender Handlungen setzt Verschulden, dass heißt [[Privatrecht:Vorsatz]] oder [[Privatrecht:Fahrlässigkeit]] voraus.((LG Mannheim Urteil vom 10.7.2009, 7 O 327/08)) [[Privatrecht:Fahrlässigkeit|Fahrlässig]] handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt also voraus, dass der objektiv patentverletzend Handelnde den patentverletzenden Charakter seines Verhaltens bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können.((LG Mannheim Urteil vom 10.7.2009, 7 O 327/08)) ==== Sorgfaltspflicht ==== Wer sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeugnisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, ist verpflichtet, die Schutzrechtslage zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert.((BGH, Urt. v. 14.1.1958 - I ZR 171/56, GRUR 1958, 288, 290 - Dia-Rähmchen I; Urt. v. 27.2.1963 - Ib ZR 131/61, GRUR 1964, 640, 642 - Plastikkorb; Sen.Urt. v. 3.3.1977 - X ZR 22/73, GRUR 1977, 598, 601 - Autoskooter-Halle)) ==== Sorgfaltspflicht des Abnehmers ==== Die Sorgfaltspflicht gilt jedenfalls für denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, ohne sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige Überprüfung von diesem oder einem früheren Glied in der Vertriebskette mit der gebo-tenen Sorgfalt durchgeführt worden ist.((BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 93/04 - Melanie)) Insbesondere gilt dies für denjenigen Händler, der ein Erzeugnis aus dem Ausland bezieht, da gerade in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Prüfung des Erzeugnisses im Hin-blick auf inländische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Ein Händler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begründetermaßen annehmen darf, dass die notwendige Prüfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist.((BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 93/04 - Melanie)) ==== Sorgfaltsanforderungen ==== Die Sorgfaltsanforderungen, die zur Vermeidung des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei technischen Schutzrechten erfüllt sein müssen, sind hoch. Von Gewerbetreibenden wird erwartet, dass sie sich über fremde Schutzrechte informieren, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen.((LG Mannheim Urteil vom 10.7.2009, 7 O 327/08)) Grundsätzlich gilt diese Verpflichtung auch für denjenigen, der Erzeugnisse nicht herstellt, sondern als Händlerin Erzeugnisse vertreibt. Ob die Sorgfaltsanforderungen an Händler und Hersteller unterschiedlich streng sind, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich nicht entschieden. Bei Importeuren hingegen sind ebenso strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen wie an Hersteller, da gerade in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der Vertriebskette zu einer Prüfung des - im patentfreien Ausland hergestellten - Erzeugnisses im Hinblick auf inländische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Die hierdurch geschaffene Gefährdung inländischer Schutzrechte ist insoweit ebenso intensiv wie beim Hersteller. Daher darf ein Händler ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begründeterweise annehmen darf, dass die notwendige Prüfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zu mindest einmal durchgeführt worden ist.((LG Mannheim, Urteil vom 10.7.2009, 7 O 327/08; m.V.a. BGH GRUR 2006, 575, 577 - Melanie)) Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer regelmäßig nicht ausreichend, dass der Importeur sich durch seinen Lieferanten vertraglich zusichern lässt, dass die Erzeugnisse patentfrei bzw. lizenziert sind. Erforderlich ist vielmehr zumindest eine einmal durchgeführte eigene Prüfung.((LG Mannheim, Urteil vom 10.7.2009, 7 O 327/08)) Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Dem Grundsatz nach trägt ein Verletzer das Risiko der Schuldhaftigkeit, welches sich nicht ohne weiteres auf den Schutzrechtsinhaber verschieben lässt. In der Regel ist deshalb die Benutzung einer patentierten und damit geprüften Erfindung auch bei einem Irrtum über deren Rechtsbeständigkeit als schuldhaft anzusehen.((LG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2009; 4b O 172/08; m.w.N.)) ==== Risikoverteilung bei anhängigem Nichtigkeitsverfahren ==== Diese Risikoverteilung gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Rechtsbestand des verletzten Schutzrechts Gegenstand eines Nichtigkeitsberufungsverfahrens ist. Einem jeden Nichtigkeitsberufungsverfahren, dessen Sinn und Zweck gerade die Überprüfung des instanzgerichtlichen Urteils ist, wohnt dem Ansatz nach das Risiko einer anderen Beurteilung des Streitstands durch den Bundesgerichtshof inne. Die Möglichkeit, dass das verletzte Patent im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht vernichtet wird, ist stets ernstlich in Rechnung zu stellen, weshalb ein Fachunternehmen, das sich trotz noch nicht endgültig geklärter Rechtslage entschließt, von einem Schutzrecht Gebrauch zu machen, grundsätzlich auf eigene Gefahr handelt.((LG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2009; 4b O 172/08; m.w.N.)) Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn dem Unternehmen nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des anderen Teils nicht zugemutet werden kann, eine Klärung der Rechtslage abzuwarten, ehe es seine Interessen durchsetzt, oder wenn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen, dem irrig Handelnden ungünstigen Beurteilung durch die Gerichte bzw. den Bundesgerichtshof nicht gerechnet werden brauchte, was beispielsweise der Fall ist, wenn das später als rechtsirrig zu qualifizierende Handeln der bis dahin geltenden höchstrichterlichen gefestigten Rechtsprechung entsprochen hat.((LG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2009; 4b O 172/08; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== §§ 139 bis 142a PatG -> [[Rechtsverletzungen]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\