====== Veröffentlichungen des Patentamts ======
** § 32 (1) PatG**
Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Mar-
kenamt]] veröffentlicht
- die [[Offenlegungsschrift|Offenlegungsschriften]],
- die [[Patentschrift|Patentschriften]] und
- das [[Patentblatt]].
Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Mar-
kenamt]] Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen|Einsicht ausgeschlossen]] ist (§ 31 Absatz 3b).
§ 32 (2) PatG -> [[Offenlegungsschrift]] \\
§ 32 (3) PatG -> [[Patentschrift]] \\
**§ 32 (4) PatG**
Die [[Offenlegungsschrift|Offenlegungs]]- oder [[Patentschrift]] wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 [-> [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen]]] auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das [[Patent]] erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren.
§ 32 (5) PatG -> [[Patentblatt]], [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] \\
===== Weblinks =====
-> [[http://publikationen.dpma.de/]]
===== siehe auch =====
§§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\