====== Veröffentlichungen des Patentamts ====== ** § 32 (1) PatG** Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Mar- kenamt]] veröffentlicht - die [[Offenlegungsschrift|Offenlegungsschriften]], - die [[Patentschrift|Patentschriften]] und - das [[Patentblatt]]. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Mar- kenamt]] Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen|Einsicht ausgeschlossen]] ist (§ 31 Absatz 3b). § 32 (2) PatG -> [[Offenlegungsschrift]] \\ § 32 (3) PatG -> [[Patentschrift]] \\ **§ 32 (4) PatG** Die [[Offenlegungsschrift|Offenlegungs]]- oder [[Patentschrift]] wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 [-> [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen]]] auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das [[Patent]] erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren. § 32 (5) PatG -> [[Patentblatt]], [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] \\ ===== Weblinks ===== -> [[http://publikationen.dpma.de/]] ===== siehe auch ===== §§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\