====== Veröffentlichung von Übersetzungen der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen ====== **§ 2 (1) IntPatÜG** Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht auf Antrag des Anmelders die nach § 1 Abs. 2 eingereichte Übersetzung. **§ 2 (2) IntPatÜG** Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse für die Veröffentlichung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen. ===== siehe auch ===== IntPatÜG, Art. II -> [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit#Art. II Europäisches Patentrecht|Europäisches Patentrecht]] \\ Regelt die Umsetzung des nationalen Teil eines europäischen Patentes in Deutschland.