====== Veröffentlichung von Dokumenten ====== § 32 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Veröffentlichung von Dokumenten durch das Deutsche Patent- und Markenamt. ** § 32 (1) PatG** Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Mar- kenamt]] veröffentlicht - die [[Offenlegungsschrift|Offenlegungsschriften]], - die [[Patentschrift|Patentschriften]] und - das [[Patentblatt]]. Die Veröffentlichung kann in elektronischer Form erfolgen. Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Patentinformation kann das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Mar- kenamt]] Angaben aus den in Satz 1 genannten Dokumenten an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen|Einsicht ausgeschlossen]] ist (§ 31 Absatz 3b). ===== siehe auch ===== § 32 PatG -> [[Veröffentlichungen des Patentamts]] \\ Beschreibt die Veröffentlichungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und deren Inhalte.