====== Veröffentlichung im Patentblatt ====== § 58 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt und das Inkrafttreten der gesetzlichen Wirkungen des Patents. ** § 58 (1) PatG** Die [[Erteilung des Patents]] wird im [[Patentblatt]] veröffentlicht. Gleichzeitig wird die [[Patentschrift]] veröffentlicht. Mit der [[Veröffentlichung]] im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. ===== siehe auch ===== § 58 PatG -> [[Veröffentlichung der Patentschrift]] \\ Regelt die Veröffentlichung der Patenterteilung und die damit verbundenen Wirkungen.