====== Veröffentlichung des Widerrufs oder der Beschränkung ====== § 61 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Veröffentlichung im Patentblatt, wenn ein Patent widerrufen oder beschränkt aufrechterhalten wird. **§ 61 (3) PatG** Wird das [[Patent]] widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im [[Patentblatt]] veröffentlicht. ===== siehe auch ===== § 61 PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch]] \\ Regelt die Entscheidungen der Patentabteilung über Einsprüche gegen ein erteiltes Patent.