==== Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patentschrift ==== **§ 3 (3) IntPatÜG (aufgehoben)** Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht die Übersetzung. Ein Hinweis auf die Übersetzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und im Patentregister zu vermerken. § 3 (1) IntPatÜG -> [[Übersetzungen europäischer Patentschriften]] \\ § 3 (2) IntPatÜG -> [[Frist- und Formmängel der Übersetzung einer europäischen Patentschrift]] \\ § 3 (4) IntPatÜG -> [[Übersetzungsfehler]] \\ § 3 (5) IntPatÜG -> [[Weiterbenutzungsrecht bei fehlerhafter Übersetzung]] \\ § 3 (6) IntPatÜG -> [[Ausführungsbestimmungen zu § 3 IntPatÜG]] \\ § 3 (7) IntPatÜG -> [[Übergangsregelungen zu § 3 IntPatÜG]] Die deutsche Übersetzung wird gemäß Absatz 3 vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlicht. ===== siehe auch ===== * [[Übersetzungen europäischer Patentschriften]] (§ 3 IntPatÜG)