====== Veröffentlichung der Patentschrift ====== ** § 32 (4) PatG** Die [[Offenlegungsschrift|Offenlegungs-]] oder [[Patentschrift]] wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 auch dann veröffentlicht, wenn die [[Rücknahme der Anmeldung|Anmeldung zurückgenommen]] oder [[Zurückweisung der Anmeldung|zurückgewiesen]] wird oder als zurückgenommen gilt oder das Patent [[Erlöschen des Patents|erlischt]], nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren. ** § 58 (1) PatG** Die [[Erteilung des Patents]] wird im [[Patentblatt]] veröffentlicht. Gleichzeitig wird die [[Patentschrift]] veröffentlicht. Mit der [[Veröffentlichung]] im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. § 58 (2) PatG -> [[Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung]] \\ § 58 (3) PatG -> [[Rücknahmefiktion]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 50 bis 55 PatG -> [[Geheimanmeldung]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\