====== Veröffentlichung der Patentschrift ====== § 58 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Veröffentlichung der Patenterteilung und die damit verbundenen Wirkungen. § 58 (1) PatG -> [[Veröffentlichung im Patentblatt]] \\ Beschreibt die Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt und das Inkrafttreten der gesetzlichen Wirkungen des Patents. § 58 (2) PatG -> [[Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung]] \\ Erklärt die Folgen der Rücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf Akteneinsicht. § 58 (3) PatG -> [[Rücknahmefiktion bei Nichtstellung des Prüfungsantrags oder Nichtzahlung der Jahresgebühr]] \\ Regelt die Konsequenzen, wenn ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird. Offenlegungs- oder Patentschriften werden unter gewissen Voraussetzungen auch bei Rücknahme oder Erlöschen veröffentlicht [§ 32 (4) PatG [-> [[Veröffentlichung bei Rücknahme oder Erlöschen]]]. ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.