====== Veröffentlichung der internationalen Anmeldung ====== **Art. III § 8 (1) IntPatÜG** Die Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt ist, hat die gleiche Wirkung wie die Veröffentlichung eines Hinweises nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes für eine beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung (§ 33 des Patentgesetzes). Ein Hinweis auf die Veröffentlichung wird im Patentblatt bekanntgemacht. **Art. III § 8 (2) IntPatÜG** Ist die internationale Anmeldung vom Internationalen Büro nicht in deutscher Sprache veröffentlicht worden, so veröffentlicht das Deutsche Patent- und Markenamt die ihm zugeleitete Übersetzung der internationalen Anmeldung von Amts wegen. In diesem Fall treten die Wirkungen nach Absatz 1 erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der deutschen Übersetzung an ein. **Art. III § 8 (3) IntPatÜG** Die nach Artikel 21 des Patentzusammenarbeitsvertrags veröffentlichte internationale Anmeldung gilt erst dann als Stand der Technik nach § 3 Abs. 2 des Patentgesetzes, wenn die in § 4 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. ===== siehe auch ===== IntPatÜG, Art. III -> [[Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit#Art. III Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag|Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag]] \\ Setzt Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in Deutschland um.