====== Veröffentlichung der Erteilung (§ 58 I S. 3 PatG) ====== **§ 58 (1) S. 1 PatG** Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. **§ 58 (1) S. 2 PatG** Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. **§ 58 (1) S. 3 PatG** Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein. Die [[Wirkung des Patents]] treten erst mit der Veröffentlichung der Erteilung im [[Patentblatt]] ein. Auf die gleichzeitige Veröffentlichung der Patentschrift (§ 58 I S. 2 PatG) kommt es nicht an. Die Eintragung ins [[Patentregister]] hat lediglich deklaratorische Wirkung, aber weder eine positive noch eine negative Publizitätswirkung. ==== Möglichket des Einspruchs ==== **§ 59 (1) S. 1 PatG** Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlichen Entnahme]] nur der Verletzte, gegen das Patent [[Einspruch]] erheben. ===== siehe auch ===== * [[Veröffentlichung der Anmeldung]]