====== Veröffentlichung der Erteilung (§ 58 I S. 3 PatG) ======
**§ 58 (1) S. 1 PatG**
Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht.
**§ 58 (1) S. 2 PatG**
Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht.
**§ 58 (1) S. 3 PatG**
Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
Die [[Wirkung des Patents]] treten erst mit der Veröffentlichung der Erteilung im [[Patentblatt]] ein. Auf die gleichzeitige Veröffentlichung der Patentschrift (§ 58 I S. 2 PatG) kommt es nicht an.
Die Eintragung ins [[Patentregister]] hat lediglich deklaratorische Wirkung, aber weder eine positive noch eine negative Publizitätswirkung.
==== Möglichket des Einspruchs ====
**§ 59 (1) S. 1 PatG**
Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlichen Entnahme]] nur der Verletzte, gegen das Patent [[Einspruch]] erheben.
===== siehe auch =====
* [[Veröffentlichung der Anmeldung]]