====== Veröffentlichung bei Rücknahme oder Erlöschen ====== § 32 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Veröffentlichung von Offenlegungs- oder Patentschriften bei Rücknahme oder Erlöschen. **§ 32 (4) PatG** Die [[Offenlegungsschrift|Offenlegungs]]- oder [[Patentschrift]] wird unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 [-> [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen]]] auch dann veröffentlicht, wenn die Anmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt oder das [[Patent]] erlischt, nachdem die technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung abgeschlossen waren. ===== siehe auch ===== § 32 PatG -> [[Veröffentlichungen des Patentamts]] \\ Beschreibt die Veröffentlichungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und deren Inhalte.