====== Vernichtungsanspruch ======
**§ 140a (1) S. 1 PatG**
Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine [[Patent|patentierte Erfindung]] benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die [[Gegenstand des Patents]] sind, in Anspruch genommen werden.
Der Vernichtungsanspruch wird durch das [[Erlöschen des Patents|Erlöschen des Klagepatents]] nicht gegenstandslos. Aus Gründen eines effektiven Patentschutzes unterliegen vielmehr alle patentverletzenden Gegenstände, für die der Vernichtungsanspruch einmal entstanden ist auch weiterhin der Vernichtung.((OLG Düsseldorf, I-2 U 11/07))
**§ 140a (1) S. 2 PatG**
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.
**§ 140a (2) PatG**
Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
==== Rückrufanspruch ====
§ 140a (3), (4) PatG-> [[Rückrufanspruch]] \\
==== Unverhältnismäßig ====
**§ 140a (4) PatG**
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind __ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig__ ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
Nach § 140a PatG sind in der Regel die schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse zu vernichten, und nur ausnahmsweise kann davon Abstand genommen werden, wobei der Verletzer für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig ist, dass der durch die Rechtsverletzung verursachte Zustand des Erzeugnisses auf andere Weise beseitigt werden kann und die Vernichtung für ihn unverhältnismäßig ist.((OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, I-2 U 58/05))
Darüber hinaus muss die Vernichtung aber zusätzlich auch unverhältnismäßig sein. Insoweit sind auch die schutzwürdigen Belange des Patentinhabers zu berücksichtigen. Der Vernichtungsanspruch soll auch gewährleisten, dass die schutzrechtsverletzen((OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, I-2 U 58/05; m.V.a. BGH, GRUR 1997, 899))
Nach § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG richtet sich der Anspruch auf Vernichtung – oder Zustimmung zur Vernichtung – gegen jeden, der einem Anspruch wegen Patentverletzung aus ausgesetzt ist. Dazu genügt bereits ein Unterlassungsanspruch nach § 139 Abs. 1 PatG. Auf ein Verschulden kommt es daher nicht an.((Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007 - I-2 U 51/06; m.V.a. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 140a PatG Rdn. 3))
===== siehe auch =====
§§ 139 bis 142a PatG -> [[Rechtsverletzungen]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
Patentrecht -> [[Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen]] \\
Patentrecht -> [[Patentverletzung]] \\