====== Vernichtung des Klagepatents ====== § 59 PatG -> [[Einspruch]] \\ § 81 PatG -> [[Nichtigkeitsklage]] \\ -> [[Verfahrensrecht:Restitution nach Wegfall des Klagepatents]] \\ -> [[Verfahrensrecht:Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das Patentgericht]] \\ Die Patentverletzungsbeklagte wehrt sich in der Regel gegen das [[Klagepatent]] - soweit die Einspruchsfrist noch offen ist - mit einem [[Einspruch]] gegen das Klagepatent oder einer [[Nichtigkeitsklage]]. Die nachträgliche Vernichtung des Klagepatents rechtfertigt in entsprechender Anwendung des § 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens [-> [[Restitutionsklage]]], wobei in dem wieder aufgenommenen Verfahren das verurteilende Erkenntnis aufzuheben und die Verletzungsklage – mangels anspruchsbegründenden Klagepatents – abzuweisen ist.((st. Rechtsprechung, z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2009, Az. 2 U 41/08; m.w.N.)) ===== siehe auch ===== §§ 139-142a PatG -> [[Patentverletzung]] -> [[Einspruch]] \\ -> [[Nichtigkeitsklage]] \\ -> [[Restitutionsklage]]