====== Verlust der Wirkung der Anschlussberufung ====== § 115 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt, wann die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert. **§ 115 (4) PatG** Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die [[Berufung]] zurückgenommen oder verworfen wird. ===== siehe auch ===== § 115 PatG -> [[Anschlussberufung]] \\ Behandelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren.