====== Verlängerung der Frist für die Erfinderbenennung====== **§ 37 (2) PatG** Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist __kann__ nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. ===== siehe auch ===== § 37 PatG -> [[Erfinderbenennung]]