====== Verlängerung der Frist für die Erfinderbenennung====== § 37 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Möglichkeit einer Fristverlängerung für die Erfinderbenennung unter außergewöhnlichen Umständen. **§ 37 (2) PatG** Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch außergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in Absatz 1 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Die Frist __kann__ nicht über den Erlaß des Beschlusses über die Erteilung des Patents hinaus verlängert werden. ===== siehe auch ===== § 37 PatG -> [[Erfinderbenennung]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Benennung der Erfinder bei einer Patentanmeldung.