====== Verkündung und Zustellung der Endentscheidungen ====== § 94 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, wann und wie die Endentscheidungen des Patentgerichts im Falle einer mündlichen Verhandlung verkündet oder zugestellt werden müssen. **§ 94 (1) PatG** Die [[Entscheidung durch das Patentgericht|Endentscheidungen des Patentgerichts]] werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Patentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. ===== siehe auch ===== § 94 PatG -> [[Verkündung der Entscheidung]] \\ Regelt die Verkündung und Zustellung der Endentscheidungen des Patentgerichts sowie die Begründungspflicht bei bestimmten Entscheidungen.