====== Verjährung des Entschädigungsanspruchs ====== § 33 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Verjährung des Entschädigungsanspruchs. **§ 33 (3) PatG** Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. ===== siehe auch ===== § 33 PatG -> [[Entschädigungsanspruch]] \\ Beschreibt den Entschädigungsanspruch des Anmelders bei Benutzung der Erfindung vor der Patenterteilung.