====== Verjährung des Entschädigungsanspruches ====== **§ 33 (3) PatG** Auf die __Verjährung__ finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach [[Erteilung des Patents]] eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. § 33 (1) PatG -> [[Entschädigungsanspruch]] \\ § 33 (2) PatG -> [[Kein Entschädigungsanspruch für offensichtlich nicht patentfähige Gegenstände ]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\