====== Verhandlungsniederschrift ====== § 92 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme eine Niederschrift angefertigt wird. **§ 92 (2) PatG** Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 92 PatG -> [[Niederschrift über die Verhandlung]] \\ Regelt die Erstellung einer Niederschrift über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme im Patentverfahren.