====== Verhandlung vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten ====== § 69 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten und Nichtigkeitssenaten im Patentgericht sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung. § 69 (1) PatG -> [[Öffentlichkeit der Verhandlung vor den Beschwerdesenaten]] \\ Regelt die Bedingungen für die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Beschwerdesenaten. § 69 (2) PatG -> [[Öffentlichkeit der Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten]] \\ Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlungen vor den Nichtigkeitssenaten. § 69 (3) PatG -> [[Ordnung in den Sitzungen der Senate]] \\ Regelt die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate. ===== siehe auch ===== Vierter Abschnitt: Patentgericht -> [[Patentgesetz#Vierter Abschnitt: Patentgericht|Patentgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.