====== Verhandlung vor den Beschwerdesenaten ====== **§ 69 (1) PatG** Die Verhandlung vor den [[Beschwerdesenaten]] ist öffentlich, sofern ein Hinweis auf die Möglichkeit der [[Akteneinsicht]] nach § 32 Abs. 5 oder die [[Patentschrift]] nach § 58 Abs. 1 veröffentlicht worden ist. Die §§ 171b bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß - die Öffentlichkeit für die Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn sie eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen des Antragstellers besorgen läßt, - die Öffentlichkeit für die Verkündung der Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines Hinweises auf die Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 32 Abs. 5 oder bis zur Veröffentlichung der Patentschrift nach § 58 Abs. 1 ausgeschlossen ist. § 69 (2) PatG -> [[Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten]], \\ § 69 (3) PatG -> [[Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 65 bis 72 PatG -> [[Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\