====== Verhandlung und Entscheidung bei Abwesenheit ====== § 89 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, dass die Verhandlung und Entscheidung auch bei Abwesenheit eines Beteiligten stattfinden kann. **§ 89 (2) PatG** Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. ===== siehe auch ===== § 89 PatG -> [[Mündliche Verhandlung]] \\ Regelt die Bestimmungen zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Ladung der Beteiligten vor dem Patentgericht.