====== Vergütungsanspruch des Patentinhabers ====== § 13 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt den Vergütungsanspruch des Patentinhabers bei staatlicher Nutzung. **§ 13 (3) PatG** Der Patentinhaber hat in den Fällen des Absatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem im Register (§ 30 Abs. 1) als Patentinhaber Eingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzuteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der eine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Vergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu machen. ===== siehe auch ===== § 13 PatG -> [[Staatliche Benutzungsanordnung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bundesregierung die Benutzung einer patentierten Erfindung anordnen kann.