====== Vergütung für Nutzung ====== § 29a (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Vergütungsregelungen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken durch das Deutsche Patent- und Markenamt. **§ 29a (3) PatG** Für die Nutzung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit der jeweilige Rechtsinhaber das Werk oder den sonstigen Schutzgegenstand der Öffentlichkeit nur gegen Entgelt anbietet. § 60h Absatz 3 bis 5 des Urheberrechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 29a PatG -> [[Vervielfältigungen durch das Patentamt]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) zur Vervielfältigung und Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken.