====== Der Verfügungsgrundsatz im Patentverfahren ====== Vor dem DPMA gilt grundsätzlich der [[Verfahrensrecht:Antragsgrundsatz]]. * Das Patent wird, beispielsweise im Einspruchsverfahren, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patentinhabers in geändertem Umfang aufrechterhalten. BGH GRUR 1989, 103 – Verschlussvorrichtung für Gießpfannen. Einschränkungen des Antragsgrundsatzes: * Die Anmeldung gilt nach 7 Jahren als zurückgenommen, wenn bis dahin kein Prüfungsantrag gestellt wird (§ 44 II PatG); * Das Prüfungsverfahren wird nach § 44 IV PatG auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird (um einen ungebührenden einstweiligen Schutz nach § 33 PatG zu vermeiden); * Im [[Patentrecht:Einspruch|Einspruch]] kann nach § 61 I S. 2 PatG die Prüfung von Amts wegen fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende seinen Einspruch nicht mehr weiter verfolgt. Zuden kann das Amt bei Sachdienlichkeit seine Entscheidung auch auf Einspruchsgründe stützen, die von den Einsprechenden nicht vorgebracht wurden (anders allerdings im Einspruchsbeschwerdeverfahren!). ===== siehe auch ===== * [[Verfügungsgrundsatz im Nichtigkeitsverfahren]]