====== Verfahrensrecht für das Patentamt für die elektronische Aktenführung ====== **§ 2 EAPatV** Für das Verfahren vor dem Patentamt gelten die Regelungen der Zivilprozessordnung über die elektronische Aktenführung entsprechend. ===== siehe auch ===== EAPatV -> [[Verordnung über die elektronische Aktenführung]]