====== Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren und Zwangslizenzverfahren ====== **§ 132 (1) PatG** Im [[Einspruchsverfahren]] (§§ 59 bis 62) erhält der [[Patentinhaber]] auf Antrag unter entsprechender Anwendung der [[Verfahrensrecht:Verfahrenskostenhilfe|§§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung]] und des § 130 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 4 und 5 [[Verfahrenskostenhilfe]]. Hierbei ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. **§ 132 (2) PatG** Absatz 1 Satz 1 ist auf den [[Einsprechender|Einsprechenden]] und den gemäß § 59 Abs. 2 beitretenden Dritten sowie auf die [[Beteiligte des Nichtigkeitsverfahrens|Beteiligten im Verfahren]] wegen Erklärung der [[Nichtigkeitsverfahren|Nichtigkeit des Patents]] oder in [[Zwangslizenzverfahren]] (§§ 81, 85) entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. ===== siehe auch ===== §§ 129 bis 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\