====== Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren ====== **§ 130 (1) S. 2 PatG** Auf Antrag des [[Anmelder|Anmelders]] oder des [[Patentinhaber|Patentinhabers]] kann [[Verfahrenskostenhilfe]] auch für die [[Jahresgebühren]] gemäß § 17 gewährt werden. Die Zahlungen sind an die [[Bundeskasse]] zu leisten. **§ 130 (5) PatG** Auf Antrag können so viele [[Jahresgebühren]] in die [[Verfahrenskostenhilfe]] einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des [[Erteilung des Patents|Patenterteilungsverfahrens]] einschließlich etwa entstandener Kosten einer beigeordneten Vertretung durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden. § 130 (1) S. 1, (3), (4) PatG -> [[Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe]] \\ § 130 (2) PatG -> [[Wirkung der Verfahrenskostenhilfe]] \\ § 130 (6) PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe für Recherche und Prüfung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 129 bis 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ § 17 PatG -> [[Jahresgebühren]] \\