====== Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren ======
**§ 130 (1) S. 2 PatG**
Auf Antrag des [[Anmelder|Anmelders]] oder des [[Patentinhaber|Patentinhabers]] kann [[Verfahrenskostenhilfe]] auch für die [[Jahresgebühren]] gemäß § 17 gewährt werden. Die Zahlungen sind an die [[Bundeskasse]] zu leisten.
**§ 130 (5) PatG**
Auf Antrag können so viele [[Jahresgebühren]] in die [[Verfahrenskostenhilfe]] einbezogen werden, wie erforderlich ist, um die einer Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entgegenstehende Beschränkung auszuschließen. Die gezahlten Raten sind erst dann auf die Jahresgebühren zu verrechnen, wenn die Kosten des [[Erteilung des Patents|Patenterteilungsverfahrens]] einschließlich etwa entstandener Kosten einer beigeordneten Vertretung durch die Ratenzahlungen gedeckt sind. Soweit die Jahresgebühren durch die gezahlten Raten als entrichtet angesehen werden können, ist § 5 Abs. 2 des Patentkostengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 130 (1) S. 1, (3), (4) PatG -> [[Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe]] \\
§ 130 (2) PatG -> [[Wirkung der Verfahrenskostenhilfe]] \\
§ 130 (6) PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe für Recherche und Prüfung]] \\
===== siehe auch =====
§§ 129 bis 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
§ 17 PatG -> [[Jahresgebühren]] \\