====== Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ======
**§ 138 (1) PatG**
Im Verfahren über die [[Rechtsbeschwerde]] (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung [[Verfahrenskostenhilfe]] zu bewilligen.
**§ 138 (2) PatG**
Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim [[Bundesgerichtshof]] einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.
**§ 138 (3) PatG**
Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 [-> [[Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe]]] sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem [[Verfahrenskostenhilfe]] bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.
===== siehe auch =====
§§ 129 bis 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\