====== Verfahrenskostenhilfe ====== **§ 129 PatG** Im [[Verfahren vor dem Patentamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]], dem [[Verfahren vor dem Patentgericht|Patentgericht]] und dem [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshof]] erhält ein Beteiligter __Verfahrenskostenhilfe__ nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 130 bis 138. **Achter Abschnitt des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] §§ 129 - 138 PatG:**\\ § 130 (1) S. 1, (3), (4) PatG -> [[Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe]] \\ § 130 (1) S. 2, § 130 (5) PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren]] \\ § 130 (2) PatG -> [[Wirkung der Verfahrenskostenhilfe]] \\ § 130 (6) PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe für Recherche und Prüfung]] \\ § 131 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe im Beschränkungsverfahren]] \\ § 132 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe im Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren und Zwangslizenzverfahren]] \\ § 132 (1) PatG -> [[Verfahrenkostenhilfe im Einspruchsverfahren]] \\ § 133 PatG -> [[Beiordnung eines Vertreters]] \\ § 134 PatG -> [[Hemmung der Fristenläufe nach Verfahrenskostenhilfeantrag]] \\ § 135 (1) PatG -> [[Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe]] \\ § 135 (2), (3) PatG -> [[Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe]] \\ § 136 PatG -> [[Weitere Vorschriften (Verfahrenskostenhilfe)]] \\ § 137 PatG -> [[Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe]] \\ § 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ -> [[Verfahrenkostenhilfe im Nichtigkeitsverfahren]] Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist eine ausreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die Patentanmeldung nicht mutwillig erscheint. Eine Patentanmeldung ist mutwillig, wenn ein verständiger, nicht mittelloser Anmelder, der für die Verfahrenskosten selbst aufkommen müsste, bei vernünftiger Würdigung der Umstände auf die konkret beabsichtigte Rechtsverfolgung auch dann verzichten würde, wenn diese für sich gesehen erfolgversprechend wäre.((BPatG, Jahresbericht 2003, S. 55)) Mutwilligkeit kann auch bei Aussicht auf jedenfalls teilweise Patenterteilung unterstellt werden. In einem solchen Fall bedarf es keiner Prüfung der Erfolgsaussicht. Mutwillig handelt insbesondere eine Partei, die Ansprüche aus einem zusammengehörigen Sachverhalt getrennt geltend macht, anstatt sie in einem gemeinsamen Verfahren kostengünstig zusammen zu beanspruchen.((BPatG, Beschl. v. 06.02.2003, 11 W (pat) 21/01, BlfPMZ 2003, 428, Mitt. 2003, 532 – Versagung von VKH im Erteilungsverfahren wegen Mutwilligkeit)) Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Erhebung einer Patentnichtigkeitsklage an eine juristische Person setzt nach § 132 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 1 PatG, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO voraus, dass die Unterlassung der Klage allgemeinen Interessen zuwiderläuft. Diese Voraussetzung ist nicht schon durch den Hinweis darauf hinreichend dargetan, dass die Wettbewerber und darüber hinaus die Allgemeinheit an der Vernichtung eines zu Unrecht erteilten Patents interessiert sind.((BPatG, Beschl. v. 16.07.2003, 1 Ni 3/03 (EU), BlfPMZ 2004, 58, Mitt. 2003, 571 – Nagelfeile)) Als Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines VKH-Antragstellers sind Kontoauszüge ausreichend, die Vorlage spezieller Bescheinigungen des kontoführenden Kreditinstituts ist nicht erforderlich. Zum Nachweis der Höhe der Monatsbeiträge in einer Krankenkasse bedarf es nicht der Vorlage des Versicherungsscheines, eine Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, die auch noch die Höhe der monatlichen Beiträge enthält, ist ausreichend.((BPatG Beschl. v. 27.09.2004 – 20 W (pat) 29/04)) ===== siehe auch ===== § 114 ZPO ff -> [[Verfahrensrecht:Prozesskostenhilfe]]