====== Verfahren zur Berichtigung ====== § 95 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt das Verfahren zur Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten und wie der Berichtigungsbeschluss dokumentiert wird. **§ 95 (2) PatG** Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Entscheidung und den Ausfertigungen vermerkt. ===== siehe auch ===== § 95 PatG -> [[Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten]] \\ Behandelt die Berichtigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Entscheidungen des Patentgerichts.