====== Verfahren vor dem Patentgericht im Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren ====== § 82 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt den Ablauf des Verfahrens vor dem Patentgericht im Rahmen von Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren. § 82 (1) PatG -> [[Zustellung der Klage und Aufforderung zur Erklärung]] \\ Regelt die Zustellung der Klage an den Beklagten und die Aufforderung zur Erklärung. § 82 (2) PatG -> [[Entscheidung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung]] \\ Beschreibt die Möglichkeit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei fehlender rechtzeitiger Erklärung des Beklagten. § 82 (3) PatG -> [[Widerspruch und Begründung durch den Beklagten]] \\ Legt die Fristen und Bedingungen für den Widerspruch und dessen Begründung durch den Beklagten fest. § 82 (4) PatG -> [[Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung]] \\ Definiert die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit, darauf zu verzichten. ===== siehe auch ===== PatG, 5.2 , 2. Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren -> [[Patentgesetz#Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren|Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten sowie die Erteilung und Rücknahme von Zwangslizenzen.